LG Freiburg im Breisgau, Urteil vom 07.04.1988 - Aktenzeichen 3 S 288/87
DRsp Nr. 2001/7472
Gegenstandswert einer Auskunftsklage
Der Gegenstandswert einer Auskunftsklage ist nach freiem Ermessen nach dem Interesse des Klägers an einer für ihn günstigen Entscheidung festzusetzen. Ergibt der Vortrag des Klägers einen solchen Rechnungslegungsanspruch nicht, so ist die Bemessung der Beschwer für das Berufungsverfahren mit 500 DM nicht zu beanstanden.