BayObLG - Beschluss vom 26.02.2004
2Z BR 255/03
Normen:
BGB § 362 § 666 § 667 § 675 ; WEG § 28 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NZM 2004, 621
WuM 2004, 434
ZMR 2004, 761
ZfIR 2004, 834
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 29.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 4713/02
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen II 307/01

Geltendmachung der Rechnungslegung - Herausgabe von Unterlagen durch den früheren Verwalter

BayObLG, Beschluss vom 26.02.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 255/03

DRsp Nr. 2004/5471

Geltendmachung der Rechnungslegung - Herausgabe von Unterlagen durch den früheren Verwalter

»1. Wenn sämtliche Wohnungseigentümer den Anspruch auf Rechnungslegung geltend machen, bedarf es nicht eines vorherigen förmlichen Beschlusses in einer Wohnungseigentümerversammlung.2. Ob der frühere Verwalter zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts bereits alle Verwaltungsunterlagen herausgegeben hat, ist im Erkenntnisverfahren zu prüfen und kann nicht auf das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert werden.«

Normenkette:

BGB § 362 § 666 § 667 § 675 ; WEG § 28 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller sind die Wohnungseigentümer einer Anlage, die früher von der Antragsgegnerin verwaltet wurde. Die Antragsgegnerin hat ihre Verwaltungstätigkeit spätestens zum 8.2.2001 eingestellt.

Die Antragsteller haben beim Amtsgericht u.a. beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, sämtliche Verwaltungsunterlagen an die neue Hausverwaltung herauszugeben. Außerdem haben sie beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, Rechnung zu legen durch Erstellung einer Schlussabrechnung zum 8.2.2001. Das Amtsgericht hat diese Anträge mit Beschluss vom 27.5.2002 abgewiesen, weil keine wirksame Abberufung der Antragsgegnerin erfolgt sei. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen diesen Beschluss hat das Landgericht am 29.10.2003 die Antragsgegnerin verpflichtet,