I.
Die Antragsteller sind die Wohnungseigentümer einer Anlage, die früher von der Antragsgegnerin verwaltet wurde. Die Antragsgegnerin hat ihre Verwaltungstätigkeit spätestens zum 8.2.2001 eingestellt.
Die Antragsteller haben beim Amtsgericht u.a. beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, sämtliche Verwaltungsunterlagen an die neue Hausverwaltung herauszugeben. Außerdem haben sie beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, Rechnung zu legen durch Erstellung einer Schlussabrechnung zum 8.2.2001. Das Amtsgericht hat diese Anträge mit Beschluss vom 27.5.2002 abgewiesen, weil keine wirksame Abberufung der Antragsgegnerin erfolgt sei. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen diesen Beschluss hat das Landgericht am 29.10.2003 die Antragsgegnerin verpflichtet,
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