OLG Koblenz - Urteil vom 25.01.2007
2 U 1524/06
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 273 Abs. 2 ; BGB § 562 c ; BGB § 861 ; BGB § 863 ; BGB § 1257 ; ZPO § 920 ; ZPO § 935 ; ZPO § 936 ;
Fundstellen:
MietRB 2007, 141
OLGReport-Koblenz 2007, 553

Geltendmachung des Anspruchs auf Herausgabe von in Mieträumen eingelagerten Gegenständen wegen verbotener Eigenmacht im Wege einstweiliger Verfügung - Zurückbehaltungsrecht wegen Vermieterpfandrechts?

OLG Koblenz, Urteil vom 25.01.2007 - Aktenzeichen 2 U 1524/06

DRsp Nr. 2007/7227

Geltendmachung des Anspruchs auf Herausgabe von in Mieträumen eingelagerten Gegenständen wegen verbotener Eigenmacht im Wege einstweiliger Verfügung - Zurückbehaltungsrecht wegen Vermieterpfandrechts?

»1. Der auf Wiedereinräumung des Besitzes gehende Anspruch aus § 861 BGB wegen verbotener Eigenmacht kann im Wege der einstweiligen Verfügung ohne besonderen Verfügungsgrund geltend gemacht werden und darf ausnahmsweise im Verfügungsverfahren als Leistungsverfügung zur endgültigen Befriedigung des Gläubigers führen. 2. Erklärt der Mieter mit Abschluss eines Formularvertrages in einem gewerblichen Mietvertrag wahrheitswidrig, die eingebrachten Gegenstände stünden in seinem alleinigen und freien Eigentum, so hat diese formularmäßige Erklärung keinen Einfluss auf die sachenrechtliche Betrachtung, wer tatsächlicher Besitzer oder ggf. Eigentümer der eingelagerten Gegenstände geworden ist. Kommt mangels Eigentum des Mieters ein Vermieterpfandrecht nicht zur Entstehung, kann die wahrheitswidrige Angabe Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter auslösen. 3. Zur Frage unter welchen Bedingungen einem possessorischen Herausgabeanspruch nach § 861 BGB ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 2 BGB entgegengehalten werden kann.«

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 273 Abs. 2 ; BGB § 562 c ; BGB § 861 ; BGB § 863 ; BGB § 1257 ; ZPO § 920 ;