I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe ein - von der Beklagten in den Vorinstanzen in Abrede gestelltes - Rechtsschutzinteresse daran, gemäß § 767 ZPO die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Räumungsurteil vom 7. Januar 1983 schon jetzt feststellen zu lassen, obwohl aus dem Urteil erst nach Ablauf des 31. Dezember 1985 vollstreckt werden darf (§ 751 Abs.1 ZPO).
Hiergegen wendet sich die Revision nicht. Die Auffassung des Berufungsgerichts ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden. Die Vollstreckungsabwehrklage ist grundsätzlich zulässig, sobald und solange der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel in Händen hat und die Zwangsvollstreckung daraus nicht beendet ist.
II.
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