BGH - Urteil vom 09.02.2004
II ZR 218/01
Normen:
BGB § 675 Abs. 1 ; WEG § 27 Abs. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 717
DStR 2004, 783
NJW-RR 2004, 874
NZM 2004, 466
WM 2004, 2123
WuM 2004, 306
ZMR 2004, 522
ZfBR 2004, 368
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen bei gemeinschaftlichen, teilweise grundstücksübergreifenden Versorgungs- und Infrastruktureinrichtungen

BGH, Urteil vom 09.02.2004 - Aktenzeichen II ZR 218/01

DRsp Nr. 2004/4345

Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen bei gemeinschaftlichen, teilweise grundstücksübergreifenden Versorgungs- und Infrastruktureinrichtungen

»a) Sind in einem städtebaulichen Areal (Olympiadorf) gemeinschaftliche Versorgungs- und Infrastruktureinrichtungen vorhanden, welche teilweise grundstücksübergreifend, teilweise nur auf einzelnen privaten Grundstücken errichtet sind, können auch Wohnungseigentümergemeinschaften, vertreten durch die jeweiligen Verwalter, einen Dritten langfristig mit der Unterhaltung und Instandsetzung der Anlagen sowie der Umlage der Aufwendungen beauftragen, ohne daß § 27 WEG dem entgegensteht.b) Ist in einem solchen Vertrag festgelegt, daß Gewährleistungsansprüche für Baumängel - im Gegensatz zu üblichen Instandsetzungsarbeiten - vom jeweiligen Auftraggeber der Bauleistung geltend zu machen sind, kommt diese Einschränkung nicht mehr in Betracht, wenn über 25 Jahre seit der Abnahme der Bauarbeiten wegen des Ablaufs der Verjährungsfristen solche Ansprüche nicht mehr durchsetzbar sind.«

Normenkette:

BGB § 675 Abs. 1 ; WEG § 27 Abs. 2, Abs. 3 ;

Tatbestand: