I. Auf die Berufung des Beklagten zu 1), Alois B., wird das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 16.05.2011 (Az.:
II. Die Klage gegen den Beklagten zu 1) wird abgewiesen.
III. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.171,15 € festgesetzt.
I. 1. Die Klägerin macht Ansprüche aus einer Ersatzvornahme gegen den Beklagten zu 1) geltend. In erster Instanz richtete sie ihren Anspruch auch noch gegen die Beklagte zu 2), die damalige Ehefrau des Beklagten zu 1), als Gesamtschuldnerin. Die Klage gegen die Beklagte zu 2) wurde in erster Instanz abgewiesen. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|