OLG München - Urteil vom 03.07.2012
13 U 2506/11 Bau
Normen:
WEG § 10 Abs. 6 S. 3;
Fundstellen:
MietRB 2012, 326
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 16.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 680/10

Geltendmachung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum durch die Wohnungseigentümergemeinschaft

OLG München, Urteil vom 03.07.2012 - Aktenzeichen 13 U 2506/11 Bau

DRsp Nr. 2012/14550

Geltendmachung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum durch die Wohnungseigentümergemeinschaft

Will die Wohnungseigentümergemeinschaft anstelle der einzelnen Erwerber die diesen zustehenden Mängel einklagen, so muss sie zunächst die Erwerberrechte durch Beschluss gem. § 10 Abs. 6 S. 3 WEG an sich ziehen und sodann den Verwalter mit einem weiteren Mehrheitsbeschluss ermächtigen, diese für sie geltend zu machen.

I. Auf die Berufung des Beklagten zu 1), Alois B., wird das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 16.05.2011 (Az.: 3 O 680/10) aufgehoben, soweit es den Beklagten zu 1) betrifft.

II. Die Klage gegen den Beklagten zu 1) wird abgewiesen.

III. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.171,15 € festgesetzt.

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 6 S. 3;

Gründe:

I. 1. Die Klägerin macht Ansprüche aus einer Ersatzvornahme gegen den Beklagten zu 1) geltend. In erster Instanz richtete sie ihren Anspruch auch noch gegen die Beklagte zu 2), die damalige Ehefrau des Beklagten zu 1), als Gesamtschuldnerin. Die Klage gegen die Beklagte zu 2) wurde in erster Instanz abgewiesen. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig.