Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. §
Soweit das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen hat, hält dies der revisionsrechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, für das Jahr 1995 geltend gemachte Mietzinsansprüche seien verjährt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Verjährt ist die Klageforderung aber auch, soweit sie sich auf die restliche Laufzeit der Verträge bezieht. Denn die Klägerin macht insoweit einen Schadensersatzanspruch wegen entgangener Mietzinsen geltend. Dieser ist ebenfalls 1995 entstanden, indem sich der Anspruch auf künftigen Mietzins mit Ablauf des 16. August 1995 in einen sofort fälligen Schadensersatzanspruch umgewandelt hat, sei es nach § 326 BGB, sei es gemäß Ziffer 3 der Mietbedingungen (GA II 15).
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