OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.01.2004
20 W 7/03
Normen:
WEG § 44 ;
Vorinstanzen:
LG Fulda, vom 21.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 468/02
AG Fulda - 1 II 18/2001 WEG,

Geltung des § 44 Abs. 1 WEG im Beschwerdeverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.01.2004 - Aktenzeichen 20 W 7/03

DRsp Nr. 2004/7204

Geltung des § 44 Abs. 1 WEG im Beschwerdeverfahren

»§ 44 Abs. 1 WEG gilt auch im Beschwerdeverfahren. Von einer mündlichen Verhandlung kann nur im Einzelfall abgesehen werden, wenn besondere Umstände sie entbehrlich machen.«

Normenkette:

WEG § 44 ;

Entscheidungsgründe:

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den verwiesen wird, hat das Landgericht ohne vorherige mündliche Verhandlung unter überwiegender Bezugnahme auf die Gründe der amtsgerichtlichen Entscheidung die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fulda "vom 28.05.2002" zurückgewiesen, mit dem dieses im Wohnungseigentumsverfahren die Antragsgegner verpflichtet hatte, vorgenommene Ausbauten im Dachgeschoss der Wohnungseigentumsanlage vollständig zurückzubauen und den Zustand wieder herzustellen, der bei Erwerb der Eigentumswohnung durch die Antragsgegner bestand und der aus der Anlage zur Abgeschlossenheitsbescheinigung Nr. .../94 vom ....12.1994 ersichtlich ist.

Gegen diesen Beschluss haben die Antragsgegner sofortige weitere Beschwerde eingelegt, die sie nach Durchführung weiterer Vergleichsverhandlungen mit Schriftsatz vom 05.08.2003 begründet haben. Die Antragsteller sind der sofortigen weiteren Beschwerde entgegengetreten.