BGH - Urteil vom 17.03.2004
XII ZR 306/00
Normen:
BGB § 126 ;
Vorinstanzen:
KG,

Geltung mündlicher Abreden bei qualifizierter Schriftformklausel in einem Mietvertrag

BGH, Urteil vom 17.03.2004 - Aktenzeichen XII ZR 306/00

DRsp Nr. 2004/7868

Geltung mündlicher Abreden bei qualifizierter Schriftformklausel in einem Mietvertrag

Eine qualifizierte Schriftformklausel in einem Mietvertrag kann regelmäßig nur durch eine schriftliche Vereinbarung abgeändert werden. Hiervon unberührt ist eine Vereinbarung der Mietvertragsparteien, wonach Ansprüche auf Mietzins mit Verbindlichkeiten des Vermieters entgegen einem vertraglich vereinbarten Aufrechnungsverbot verrechnet werden können.

Normenkette:

BGB § 126 ;

Tatbestand:

Die Klägerinnen machen gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht Mietzins für Juni 1996 bis September 1996 geltend.

Der Beklagte mietete mit schriftlichem Vertrag vom 7. Oktober 1986 von E. B. Gewerberäume fest auf 15 Jahre. Der monatliche Mietzins, fällig im voraus, betrug im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich 63.198,35 DM einschließlich 713 DM Betriebskostenvorschuß.

In § 3.2 des Mietvertrages heißt es:

"Der Mietzins ist im voraus bis spätestens zum 3. eines Monats zusammen mit den Mietnebenkosten an eine vom Vermieter zu bezeichnende Stelle zu zahlen ..."

§ 3.6 des Vertrages lautet:

"Der Mieter kann gegenüber dem Vermieter den Mietzins mit einer Gegenforderung nicht aufrechnen oder ein Minderungs- bzw. Rückbehaltungsrecht ausüben."

§ 16.1 des Vertrages bestimmt: