OLG München - Beschluss vom 30.03.2006
32 Wx 40/06
Normen:
WEG § 28 § 43 ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 423
NZM 2006, 704
OLGReport-München 2006, 369
ZMR 2006, 553
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 23.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 3717/05
AG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen II 120/05

Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Anspruchsgegner bei Rückforderung überzahlter Wohngelder

OLG München, Beschluss vom 30.03.2006 - Aktenzeichen 32 Wx 40/06

DRsp Nr. 2006/11016

Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Anspruchsgegner bei Rückforderung überzahlter Wohngelder

»Anspruchsgegner für die Rückforderung zuviel bezahlter Wohngelder und damit Verfahrensbeteiligte ist regelmäßig die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als teilrechtsfähiger Verband, da diese Verbindlichkeiten das Verwaltungsvermögen betreffen.«

Normenkette:

WEG § 28 § 43 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller haben 1992 eine Dachgeschoßwohnung in einer Wohnanlage erworben. Der über dieser Wohnung liegende Spitzboden ist beheizbar, voll ausgebaut und nur von der Wohnung der Antragsteller aus zugänglich. Er steht im Gemeinschaftseigentum, was zwischen den Beteiligten lange Zeit umstritten war.

In der Teilungserklärung ist festgelegt, dass Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten für das Gemeinschaftseigentum nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile umgelegt werden. Nachdem der Spitzboden in der Vergangenheit allein von den Antragstellern genutzt wurde, fassten die Wohnungseigentümer in der Versammlung vom 11.10.1993 folgenden Beschluss:

"Bei sämtlichen künftigen Kostenberechnungen ist vom tatsächlichen qm-Anteil der einzelnen Miteigentümer gemäß Aufmaß vom März 1993 auszugehen (Anlage: Wohnlastübersicht ab 01.01.93)."

Beschluss: ja 775.61/1000, nein 0/1000"