I.
Die Antragsteller haben 1992 eine Dachgeschoßwohnung in einer Wohnanlage erworben. Der über dieser Wohnung liegende Spitzboden ist beheizbar, voll ausgebaut und nur von der Wohnung der Antragsteller aus zugänglich. Er steht im Gemeinschaftseigentum, was zwischen den Beteiligten lange Zeit umstritten war.
In der Teilungserklärung ist festgelegt, dass Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten für das Gemeinschaftseigentum nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile umgelegt werden. Nachdem der Spitzboden in der Vergangenheit allein von den Antragstellern genutzt wurde, fassten die Wohnungseigentümer in der Versammlung vom 11.10.1993 folgenden Beschluss:
"Bei sämtlichen künftigen Kostenberechnungen ist vom tatsächlichen qm-Anteil der einzelnen Miteigentümer gemäß Aufmaß vom März 1993 auszugehen (Anlage: Wohnlastübersicht ab 01.01.93)."
Beschluss: ja 775.61/1000, nein 0/1000"
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