BGH - Urteil vom 16.09.2022
V ZR 180/21
Normen:
WEG § 9b Abs. 1 S. 1-2; WEG § 27 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2023, 267
MDR 2022, 1402
MietRB 2022, 356
MietRB 2022, 357
NJW 2022, 3577
NZM 2022, 916
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 11.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 91 C 1075/20
LG Frankfurt/Main, vom 15.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 5/21

Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ohne Verwalter; Erhebung einer gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer gerichteten Klage auf anteilige Zahlung einer beschlossenen Sonderumlage

BGH, Urteil vom 16.09.2022 - Aktenzeichen V ZR 180/21

DRsp Nr. 2022/14531

Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ohne Verwalter; Erhebung einer gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer gerichteten Klage auf anteilige Zahlung einer beschlossenen Sonderumlage

Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Verwalter, so wird sie bei einer gegen einzelne Wohnungseigentümer gerichteten Klage durch die übrigen Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten. Verbleibt nur ein Wohnungseigentümer, der keinem Vertretungsverbot unterliegt, vertritt er den klagenden Verband allein (Fortführung von Senat, Urteil vom 8. Juli 2022 - V ZR 202/21, juris). In einer verwalterlosen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bedarf die Erhebung einer gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer gerichteten Klage auf anteilige Zahlung einer beschlossenen Sonderumlage keiner auf die Klageerhebung bezogenen Beschlussfassung. Erhebt der Verwalter im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Klage gegen einzelne Wohnungseigentümer, sind Beschränkungen seiner Vertretungsmacht im Innenverhältnis, die die Befugnis zur Klageerhebung betreffen, jedenfalls im Grundsatz nicht zu überprüfen.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juli 2021 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

WEG § 9b Abs. 1 S. 1-2; WEG § 27 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand