BGH - Urteil vom 04.03.2009
XII ZR 141/07
Normen:
AGBG § 3; AGBG § 9 Abs. 1; PrKG § 2 Abs. 2; PrKV § 4; PrKG § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. e;
Fundstellen:
NJW-RR 2009, 880
NZM 2009, 398
WM 2009, 856
ZMR 2009, 591
Vorinstanzen:
OLG Mannheim, vom 20.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 31/06
LG Mannheim, vom 01.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 373/05

Genehmigungsbedürftigkeit einer Preisgleitklausel in einem Gewerberaummietvertrag; Fortschreibung des Vertrages bei Einstellung des in Bezug genommenen Index

BGH, Urteil vom 04.03.2009 - Aktenzeichen XII ZR 141/07

DRsp Nr. 2009/8702

Genehmigungsbedürftigkeit einer Preisgleitklausel in einem Gewerberaummietvertrag; Fortschreibung des Vertrages bei Einstellung des in Bezug genommenen Index

1. Eine Vereinbarung über die Anpassung des Mietzinses für Gewerberäume an die Entwicklung des Index für die Lebenshaltung eines 4-Personen-Arbeitnehmer-Haushalts bedarf keiner Genehmigung. 2. Nachdem dieser Index durch das Statistische Bundesamt nicht mehr fortgeschrieben wird, ist der Vertrag ergänzend dahin auszulegen, dass der Mietzins an den inzwischen periodisch festgestellten allgemeinen Verbraucherpreisindex gekoppelt ist.

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. September 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

AGBG § 3; AGBG § 9 Abs. 1; PrKG § 2 Abs. 2; PrKV § 4; PrKG § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. e;

Tatbestand:

Die Klägerin hat der Beklagten Gewerberäume untervermietet. Die Parteien streiten über die Berechtigung einer von der Klägerin geltend gemachten Mieterhöhung.

In § 10 des zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossenen Untermietvertrags vom August 1994 heißt es: