OLG Düsseldorf - Beschluss vom 31.08.2007
I-3 Wx 85/07
Normen:
WEG § 21 Abs. 4 ; WEG § 26 Abs. 3 (a.F.) ; ÄnderungsG zum WEG Art. 1 Nr. 15 c ; ÄnderungsG zum WEG Art. 4 ;
Fundstellen:
FGPrax 2008, 14
MietRB 2007, 317
NZM 2008, 452
OLGReport-Düsseldorf 2007, 773
WuM 2007, 593
ZMR 2007, 878
ZfIR 2007, 815
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 21.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 19/07
AG Langenfeld - 35 II 122/06 WEG,

Gerichtliche Bestellung eines Notverwalters für eine Wohnungseigentümergemeinschaft

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.08.2007 - Aktenzeichen I-3 Wx 85/07

DRsp Nr. 2007/18340

Gerichtliche Bestellung eines Notverwalters für eine Wohnungseigentümergemeinschaft

»1. Nach Aufhebung des § 26 Abs. 3 a. F. WEG mit Wirkung vom 1. Juli 2007 ist im Bedarfsfall (hier zeitnahe Einberufung einer Eigentümerversammlung) auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 WEG ein Notverwalter zu bestellen. 2. Die Maßnahme des Gerichts ist nicht darauf beschränkt, die übrigen Wohnungseigentümer zur Mitwirkung bei der Bestellung des Notverwalters zu verpflichten, sondern kann dem Anspruch eines Wohnungseigentümers auf ordnungsgemäße Verwaltung dadurch Geltung verschaffen, dass es nach billigem Ermessen den Verwalter unmittelbar bestellt.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 4 ; WEG § 26 Abs. 3 (a.F.) ; ÄnderungsG zum WEG Art. 1 Nr. 15 c ; ÄnderungsG zum WEG Art. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit Beschluss vom 19. Dezember 2006 hat das Amtsgericht die weitere Beteiligte bis zur Bestellung eines ordentlichen Verwalters zur Notverwalterin der im Beschlusseingang bezeichneten Eigentümergemeinschaft bei einer monatlichen Verwaltervergütung von 100 EUR netto bestellt und sie ausdrücklich verpflichtet, alsbald eine Eigentümerversammlung mit dem Ziel der Neuwahl eines ordentlichen Verwalters abzuhalten. Durch einstweilige Anordnung bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft seiner Entscheidung hat es die Notverwalterbestellung mit sofortiger Wirkung versehen.