KG - Beschluss vom 11.02.2004
24 W 56/02
Normen:
WEG § 26 Abs. 1 ; WEG § 43 Abs. 1 ; WEG § 43 Abs. 2 ; WEG § 45 Abs. 1 ; BGB §§ 677 ff. ;
Fundstellen:
FGPrax 2004, 109
KGReport 2004, 349
WuM 2004, 238
ZMR 2004, 459
Vorinstanzen:
LG Berlin - 85 T 262/01 WEG - 11.01.2002,
AG Wedding - 70 II 59/01 WEG,

Gerichtliche Festsetzung des monatlichen Verwalterhonorars - Beschwerdebefugnis der Wohnungseigentümer

KG, Beschluss vom 11.02.2004 - Aktenzeichen 24 W 56/02

DRsp Nr. 2004/4221

Gerichtliche Festsetzung des monatlichen Verwalterhonorars - Beschwerdebefugnis der Wohnungseigentümer

»1. Auch auf Verpflichtungsanträge des WEG -Verwalters gegen die Gemeinschaft auf Festsetzung der Vergütungshöhe kann bei der Beschwerdebefugnis eines einzelnen Wohnungseigentümers zu berücksichtigen sein, dass neben seinen persönlichen finanziellen Nachteilen auch die Verletzung der Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung, an die der Richter nach § 43 Abs. 2 WEG gebunden ist, in Betracht zu ziehen ist.2. Der Verpflichtungsantrag auf genaue gerichtliche Festsetzung des monatlichen Verwalterhonorars ist nicht deshalb unzulässig, weil dem Verwalter für seine Tätigkeit ohnehin die (noch nicht gerichtlich festgelegte) übliche Vergütung zusteht.«

Normenkette:

WEG § 26 Abs. 1 ; WEG § 43 Abs. 1 ; WEG § 43 Abs. 2 ; WEG § 45 Abs. 1 ; BGB §§ 677 ff. ;

Entscheidungsgründe:

I.

Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller als Verwalter der Wohnanlage ... die Antragsgegner auf die Erteilung einer Verfahrensermächtigung und die Festsetzung einer Verwaltervergütung in Anspruch genommen.

An der Wohnanlage ... in wurde durch die Teilungserklärung vom 17. Dezember 1979 zu UR-Nr. ... des Notars ... Wohnungseigentum begründet.