BGH - Urteil vom 20.06.1986
V ZR 47/85
Normen:
WEG § 10, § 14, § 15, § 43, § 46 ;
Fundstellen:
BB 1986, 1676
BGHR WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1 Miteigentümer 1
DRsp I(152)126c
MDR 1987, 42
WM 1986, 1273
WuM 1986, 358
ZMR 1986, 367
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Dortmund,

Gerichtliche Zuständigkeit für Streitigkeit zwischen einzelnen Miteigentümern aus einem zwischen ihnen vereinbarten Konkurrenzverbot

BGH, Urteil vom 20.06.1986 - Aktenzeichen V ZR 47/85

DRsp Nr. 1992/3658

Gerichtliche Zuständigkeit für Streitigkeit zwischen einzelnen Miteigentümern aus einem zwischen ihnen vereinbarten Konkurrenzverbot

»In die Zuständigkeit des Gerichts der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG fällt nicht eine Streitigkeit zwischen einzelnen Miteigentümern aus einem nur zwischen ihnen vereinbarten Konkurrenzverbot.«

Normenkette:

WEG § 10, § 14, § 15, § 43, § 46 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind Teileigentümer in e dem aus 52 Wohn und 10 gewerblichen Einheiten bestehenden Haus L.-Straße 4 - 6 in D. Im Erdgeschoß befinden sich vier Gewerbeeinheiten. Je eine davon erwarben - vor Baubeginn - der Beklagte, Karl K., ein Chinese namens T. sowie der inzwischen verstorbene Sohn der Klägerin, Harald Sch. Unmittelbar vor Abschluß der am 23. Juni 1975 beurkundeten Kaufverträge unterzeichnete der Beklagte folgende "Verpflichtungserklärung":

"Ich - der Unterzeichner - gebe hiermit gegenüber den Mitgliedern der Bauherrengemeinschaft des Bauobjektes "D., L.-Str. 5 - 7" (im Besonderen gebe ich die Verpflichtungserklärung gegenüber dem Kaufmann H. Sch. und den Eheleuten K. ab) folgende Verpflichtungserklärung ab:

D., den 22. Juni 1957"

Später erwarb der Beklagte von T. dessen Teileigentum hinzu. Zugleich mietete er das K. gehörende Lokal.