Die Parteien sind Teileigentümer in e dem aus 52 Wohn und 10 gewerblichen Einheiten bestehenden Haus L.-Straße 4 - 6 in D. Im Erdgeschoß befinden sich vier Gewerbeeinheiten. Je eine davon erwarben - vor Baubeginn - der Beklagte, Karl K., ein Chinese namens T. sowie der inzwischen verstorbene Sohn der Klägerin, Harald Sch. Unmittelbar vor Abschluß der am 23. Juni 1975 beurkundeten Kaufverträge unterzeichnete der Beklagte folgende "Verpflichtungserklärung":
"Ich - der Unterzeichner - gebe hiermit gegenüber den Mitgliedern der Bauherrengemeinschaft des Bauobjektes "D., L.-Str. 5 - 7" (im Besonderen gebe ich die Verpflichtungserklärung gegenüber dem Kaufmann H. Sch. und den Eheleuten K. ab) folgende Verpflichtungserklärung ab:
D., den 22. Juni 1957"
Später erwarb der Beklagte von T. dessen Teileigentum hinzu. Zugleich mietete er das K. gehörende Lokal.
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