OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.01.2013
2 U 276/12
Normen:
BGB § 543 Abs. 1; BGB § 550;
Fundstellen:
ZMR 2013, 433
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 12.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 237/10

Geschäftsraummietvertrag - Fristlose Kündigung des Mieters nach unberechtigter Vermieterkündigung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.01.2013 - Aktenzeichen 2 U 276/12

DRsp Nr. 2013/18299

Geschäftsraummietvertrag - Fristlose Kündigung des Mieters nach unberechtigter Vermieterkündigung

Eine auf einen tatsächlich nicht bestehenden Schriftformmangel gestützte Kündigung des Vermieters kann in eine ordentliche Kündigung mit dem Ziel, die Verlängerung des Mietvertrages in zwei Jahren zu verhindern, umgedeutet werden und berechtigt den Mieter nicht zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom, Az.: 3 O 237/10, durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, § 522 Abs. 2 ZPO.

2. Der Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben, auch dazu, ob das Rechtsmittel aufgrund der Bedenken des Senats aus Kostengründen zurückgenommen werden soll.

Normenkette:

BGB § 543 Abs. 1; BGB § 550;

Gründe: