OLG Köln - Beschluss vom 02.02.2007
16 Wx 256/06
Normen:
WEG § 48 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FGPrax 2007, 213
MietRB 2007, 177
NJW 2007, 1759
NZM 2007, 216
NZM 2007, 216
OLGReport-Köln 2007, 429
WuM 2007, 345
ZMR 2007, 642
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 02.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 236/06
AG Köln, vom 15.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 204 II 7/06

Geschäftswert bei Anfechtung der Jahresabrechnung

OLG Köln, Beschluss vom 02.02.2007 - Aktenzeichen 16 Wx 256/06

DRsp Nr. 2007/8415

Geschäftswert bei Anfechtung der Jahresabrechnung

»In Anbetracht der bevorstehenden Neuregelung des Wohnungseigentumsgesetzes einschließlich der Verfahrensvorschriften ist entsprechend dem mit dieser Novelle einzuführenden § 49a GKG als Geschäftswert für ein Beschlussanfechtungsverfahren, das eine Jahresabrechnung betriff, das Fünffache des Wertes des Interesses des Antragstellers zugrunde zu legen.«

Normenkette:

WEG § 48 Abs. 3 ;

Gründe:

Die weitere Beschwerde ist in Folge ihrer Zulassung durch das Landgericht Köln in dem angefochtenen Beschluss gemäß den §§ 14 Abs. 5 S. 1, 31 Abs. 3 S. 5 KostO statthaft und auch im übrigen zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, da der Geschäftswert herabgesetzt werden kann, wenngleich nicht in dem vom Beschwerdeführer angestrebten Umfang.

Die Geschäftswert ist unter Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen auf 45.000,- EUR zu reduzieren, § 48 Abs. 3 WEG. In Anbetracht der bevorstehenden Neuregelung des Wohnungseigentumsgesetzes einschließlich der Verfahrensvorschriften ist entsprechend dem mit dieser Novelle einzuführenden § 49a GKG als Geschäftswert das Fünffache des Wertes des Interesses des Antragstellers zugrunde zu legen.