OLG Köln, Beschluß vom 21.10.2004 - Aktenzeichen 16 Wx 166/04
DRsp Nr. 2004/20200
Geschäftswert bei Entfernung einer Parabolantenne
Der Geschäftswert des Streits um die Entfernung einer nichtgenehmigt angebrachten handelsüblichen Parabolantenne entspricht regelmäßig dem Wert der Antenne zuzüglich der Kosten der Wiederherstellung des Zustandes vor Anbringung der Antenne (Im vorliegenden Fall wurde der Geschäftswert insoweit auf 1500,- EURO geschätzt.).
Die nach §§ 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO; 31 Abs. 3 Satz 1 KostO zulässige Beschwerde hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
Gemäß § 48 Abs. 3FGG setzt das Gericht den Geschäftswert nach dem Interesse der Beteiligten an der Entscheidung fest, wobei alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Hiernach erscheint vorliegend ein Geschäftswert von 1.500,- EURO ausreichend.
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