SchlHOLG - Beschluß vom 19.03.1996
2 W 4/96
Normen:
WEG § 48 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
MDR 1996, 749
NJWE-MietR 1996, 182
OLGReport-Schleswig 1996, 190
WuM 1996, 305
Vorinstanzen:
LG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 3432/95
AG Rendsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 II 75/95

Geschäftswert eines Streits zwischen Wohnungseigentümern

SchlHOLG, Beschluß vom 19.03.1996 - Aktenzeichen 2 W 4/96

DRsp Nr. 1996/30046

Geschäftswert eines Streits zwischen Wohnungseigentümern

»Der Geschäftswert eines Streits zwischen Wohnungseigentümern um die Nutzung von Gemeinschaftseigentum ist entsprechend dem Interesse des beteiligten Antragstellers/Beschwerdeführers nicht an einem fiktiven jährlichen Nutzungswert oder am Grundstückswert zu orientieren, sondern in Anlehnung an den Regelwert nach § 30 Abs. 2 KostO zu bestimmen.«

Normenkette:

WEG § 48 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe: