Geschäftswert eines Streits zwischen Wohnungseigentümern
SchlHOLG, Beschluß vom 19.03.1996 - Aktenzeichen 2 W 4/96
DRsp Nr. 1996/30046
Geschäftswert eines Streits zwischen Wohnungseigentümern
»Der Geschäftswert eines Streits zwischen Wohnungseigentümern um die Nutzung von Gemeinschaftseigentum ist entsprechend dem Interesse des beteiligten Antragstellers/Beschwerdeführers nicht an einem fiktiven jährlichen Nutzungswert oder am Grundstückswert zu orientieren, sondern in Anlehnung an den Regelwert nach § 30 Abs. 2KostO zu bestimmen.«