OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.11.2007
20 W 395/07
Normen:
KostO § 31 ; WEG § 12 ; WEG § 48 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 305/07

Geschäftswert eines Verfahrens auf Verpflichtung des Verwalters zur Zustimmung zur Veräußerung eines Wohn- bzw. Teileigentums

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.11.2007 - Aktenzeichen 20 W 395/07

DRsp Nr. 2008/2077

Geschäftswert eines Verfahrens auf Verpflichtung des Verwalters zur Zustimmung zur Veräußerung eines Wohn- bzw. Teileigentums

»Der Geschäftswert eines Verfahrens auf Verpflichtung des Verwalters zur Zustimmung zur Veräußerung des Wohn- bzw. Teileigentums beträgt 10-20 % des Verkaufspreises.«

Normenkette:

KostO § 31 ; WEG § 12 ; WEG § 48 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss (Bl. 171, 172 d. A.) nach Zurücknahme der Erstbeschwerde der Antragstellerin über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entschieden und den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren entsprechend der amtsgerichtlichen Festsetzung auf 1.400,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde richtete sich gegen einen Beschluss des Amtsgerichts, in dem der Antrag der Antragstellerin auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zustimmung zu einem Kaufvertrag über einen Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an einer Unterflurgarage, für den ein Kaufpreis von 7.000,00 EUR vereinbart worden war, zurückgewiesen wurde.