BayObLG - Beschluss vom 21.02.2001
2Z BR 143/00
Normen:
WEG § 48 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZM 2001, 713
ZMR 2001, 566
Vorinstanzen:
LG Bayreuth 15 T.147/00,
AG Bayreuth UR II 51/97 ,

Geschäftswert für ein Verfahren auf Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen

BayObLG, Beschluss vom 21.02.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 143/00

DRsp Nr. 2001/4683

Geschäftswert für ein Verfahren auf Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen

»Herabsetzung des Geschäftswerts für ein Verfahren auf Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen, insbesondere über die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan, unter dem Gesichtspunkt, dass die Kosten, die sich bei Berücksichtigung des Interesses aller Beteiligten bei der Geschäftswertfestsetzung ergäben, in keinem Verhältnis zu dem Interesse des die Ungültigerklärung der Eigentümerbeschlüsse beantragenden Wohnungseigentümers stünden.«

Normenkette:

WEG § 48 Abs. 3 ;

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

In der Eigentümerversammlung vom 25.10.1997 fassten die Wohnungseigentümer unter anderem folgende Beschlüsse:

TOP 3: Genehmigung der Jahresabrechnung 1996/97 mit Gesamtausgaben von etwa 300000 DM

TOP 4: Genehmigung des Wirtschaftsplans 1997/98 mit Gesamtausgaben von etwa 320000 DM

TOP 6: Ablehnung verschiedener Anträge des Antragstellers, z.B. zur Beschlussfähigkeit von Eigentümerversammlungen und zum Auslagenersatz für den Verwaltungsbeirat

TOP 7: Durchführung einer Schädlingsbekämpfung mit einem Aufwand von etwa 15000 DM.