BayObLG - Beschluss vom 13.10.2004
2Z BR 186/04
Normen:
WEG § 48 Abs. 3 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 17.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 5167/03
AG Mühldorf a. Inn - 1 UR II 0019/99,

Geschäftswert in Wohnungseigentumssachen bei beantragter Verpflichtung zur Dachreparatur

BayObLG, Beschluss vom 13.10.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 186/04

DRsp Nr. 2004/18084

Geschäftswert in Wohnungseigentumssachen bei beantragter Verpflichtung zur Dachreparatur

»Beantragt ein Antragsteller, die übrigen Wohnungseigentümer zur Reparatur des Daches über seiner Wohnung zu verpflichten, so kann es angemessen sein, die Kosten für die Reparatur des gesamten Daches als Geschäftswert anzusetzen, wenn nur die Reparatur des gesamten Daches sinnvoll ist und der Antragsteller bereits einen Kostenvoranschlag über die Sanierung des gesamten Daches vorgelegt hat.«

Normenkette:

WEG § 48 Abs. 3 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin hat beim Amtsgericht beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, Mängel der Isolierung des Daches über ihrer Wohnung zu beseitigen. Sie hat hierzu einen Kostenvoranschlag mit einem Gesamtbetrag von 113.465,01 DM vorgelegt. Ein vom Amtsgericht erholtes Gutachten bezeichnete die im Kostenvoranschlag vorgeschlagene Lösung als Möglichkeit der Mängelbeseitigung und wies darauf hin, dass eine solche Lösung nur sinnvoll sei, wenn die gesamte Dachfläche des Hauses komplett erneuert werde. Die Kosten einer weiteren Sanierungsvariante schätzte der Sachverständige auf 23.000 DM.

Die Antragstellerin hat außerdem beantragt, die Antragsgegner zur Zahlung von 2.383,58 DM zu verpflichten.