BGH - Urteil vom 10.11.2023
V ZR 51/23
Normen:
WEG § 18 Abs. 2; WEG § 19 Abs. 1; WEG § 44;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 15.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 33 C 3287/21
LG Frankfurt/Main, vom 27.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 09 S 36/22

Gestaltungsklage betreffend die Klärung des wahren Beschlussinhalts eines Wohnungseigentümerbeschlusses bei fehlender oder bei fehlerhafter Verkündung des Ergebnisses eines Beschlusses der Wohnungseigentümergeklärt (sogenannte Beschlussfeststellungsklage); Gerichtliche Prüfung einredeweise geltend gemachter Beschlussmängel

BGH, Urteil vom 10.11.2023 - Aktenzeichen V ZR 51/23

DRsp Nr. 2024/1282

Gestaltungsklage betreffend die Klärung des wahren Beschlussinhalts eines Wohnungseigentümerbeschlusses bei fehlender oder bei fehlerhafter Verkündung des Ergebnisses eines Beschlusses der Wohnungseigentümergeklärt (sogenannte Beschlussfeststellungsklage); Gerichtliche Prüfung einredeweise geltend gemachter Beschlussmängel

a) Bei der Entscheidung über eine Gestaltungsklage, mit welcher bei fehlender oder bei fehlerhafter Verkündung des Ergebnisses eines Beschlusses der Wohnungseigentümer der wahre Beschlussinhalt geklärt werden soll (sogenannte Beschlussfeststellungsklage), hat das Gericht einredeweise geltend gemachte Beschlussmängel zu prüfen. b) Im Rahmen einer solchen Beschlussfeststellungsklage kann die beklagte Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Anfechtungsgründe einredeweise geltend machen. Soweit die materielle Rechtskraft eines beschlussersetzenden Gestaltungsurteils reicht, kann eine auf tatsächliche Umstände gestützte Neuregelung durch Zweitbeschluss der Wohnungseigentümer nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, wenn sich die tatsächlichen Umstände nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess verändert haben.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Februar 2023 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Normenkette:

WEG § 18 Abs. 2; WEG § Abs. ;