I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus einem Zweifamilienhaus besteht. Die Wohnung Nr. 1 im Untergeschoß, verbunden mit einem Miteigentumsanteil von 8/10, gehört den beiden Antragstellerinnen, die Wohnung Nr. 2 im Obergeschoß, verbunden mit einem Miteigentumsanteil von 2/10, gehört dem Antragsgegner. Der Dachboden des Hauses ist nur über eine Einschubtreppe zu erreichen, die sich im Flur der Wohnung im Obergeschoß befindet. Die Zuordnung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum ist in der Teilungserklärung folgendermaßen vorgenommen worden:
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