OLG München - Beschluss vom 22.02.2006
34 Wx 133/05
Normen:
GG Art. 13 ; WEG § 14 Nr. 4 ;
Fundstellen:
MDR 2006, 1400
NJW-RR 2006, 1022
NZM 2006, 635
OLGReport-München 2006, 286
ZMR 2006, 388
Vorinstanzen:
LG Amberg, vom 02.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 32 T 533/05
AG Schwandorf, - Vorinstanzaktenzeichen II 12/04

Gestattung des Zutritts zur Eigentumswohnung bei notwendigen Prüfungen zur Instandhaltung und Instandsetzung - konkrete Feststellungen des Tatrichters

OLG München, Beschluss vom 22.02.2006 - Aktenzeichen 34 Wx 133/05

DRsp Nr. 2006/6899

Gestattung des Zutritts zur Eigentumswohnung bei notwendigen Prüfungen zur Instandhaltung und Instandsetzung - konkrete Feststellungen des Tatrichters

»Die Verpflichtung eines Wohnungseigentümers, das Betreten seiner Wohnung zu gestatten, besteht auch dann, wenn festgestellt werden soll, ob Maßnahmen der Instandsetzung oder Instandhaltung in Betracht kommen. Voraussetzung ist aber, dass ausreichende Anhaltspunkte für die Notwendigkeit solcher Maßnahmen vorliegen (wie BayObLGZ 1996, 146). Der Tatrichter hat in seiner Entscheidung das Vorliegen ausreichender Anhaltspunkte für die Notwendigkeit solcher Maßnahmen einzelfallbezogen festzustellen.«

Normenkette:

GG Art. 13 ; WEG § 14 Nr. 4 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus einem Zweifamilienhaus besteht. Die Wohnung Nr. 1 im Untergeschoß, verbunden mit einem Miteigentumsanteil von 8/10, gehört den beiden Antragstellerinnen, die Wohnung Nr. 2 im Obergeschoß, verbunden mit einem Miteigentumsanteil von 2/10, gehört dem Antragsgegner. Der Dachboden des Hauses ist nur über eine Einschubtreppe zu erreichen, die sich im Flur der Wohnung im Obergeschoß befindet. Die Zuordnung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum ist in der Teilungserklärung folgendermaßen vorgenommen worden: