I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) errichtete im Juni 1987 auf einem 1985 erworbenen Grundstück sieben Eigentumswohnungen, die er mit unbefristeten Mietverträgen an die jeweiligen Nutzer vermietete. Im August 1990 verkaufte er nach Kündigung des Mieters und dessen Auszug die erste der sieben Eigentumswohnungen. Im August 1991 folgte der zweite derartige Verkauf. Die dritte und vierte Wohnung wurden jeweils im Oktober 1992 an die bisherigen Mieter verkauft. Zwei weitere Wohnungen veräußerte er im März 1993; Käuferin der beiden Wohnungen war eine Mieterin.
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