BayObLG - Beschluss vom 08.04.2004
2Z BR 193/03
Normen:
WEG § 28 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 298
NZM 2004, 711
WuM 2004, 367
ZMR 2005, 65
Vorinstanzen:
LG Ansbach, vom 25.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 124/03
AG Weißenburg i. Bay. - 1 UR 30/02 - 16.01.2003,

Grenzen der Einwendungsbefugnis bei bestandskräftiger Jahresabrechnung

BayObLG, Beschluss vom 08.04.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 193/03

DRsp Nr. 2004/7347

Grenzen der Einwendungsbefugnis bei bestandskräftiger Jahresabrechnung

»Wird eine Jahreseinzelabrechnung, die Zahlungen eines Wohnungseigentümers während des Abrechnungszeitraums nicht aufführt, mangels Anfechtung des Eigentümerbeschlusses bestandskräftig, ist es dem in Anspruch genommenen Wohnungseigentümer verwehrt, eine Tilgung der Wohngeldschuld durch Zahlungen im Abrechnungszeitraum einzuwenden.«

Normenkette:

WEG § 28 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

In der Eigentümerversammlung vom 19.6.2002 wurden unter anderem die von der Hausverwaltung vorgelegte Jahresabrechnung 2001 einschließlich der Einzelabrechnungen genehmigt. Gleichzeitig wurde beschlossen, dass Guthaben und Nachzahlungen innerhalb von vier Wochen verrechnet werden. Am 18.7.2001 wurde der Wirtschaftsplan für 2002 beschlossen; er sieht beim Antragsgegner ein monatliches Wohngeld von 225,99 EURO vor.