OLG Hamm - Beschluss vom 17.06.2015
15 W 210/14
Normen:
WEG § 10 Abs. 7;
Vorinstanzen:
AG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen MS-39780-11

Grundbucheinsichtsrechte unter Miteigentümern in einer Wohnungseigentümergemeinschaft

OLG Hamm, Beschluss vom 17.06.2015 - Aktenzeichen 15 W 210/14

DRsp Nr. 2015/15206

Grundbucheinsichtsrechte unter Miteigentümern in einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Zur Frage, ob ein Wohnungseigentümer ein Recht auf Einsicht in die Abteilungen des Grundbuchs hat, aus denen sich die Nutzungs- und Haftungsverhältnisse fremden Sondereigentums ergeben.

Allein die Stellung als Miteigentümer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft vermag einen umfassenden Anspruch auf Grundbucheinsicht nicht zu begründen. Vielmehr besteht bei entsprechendem Informationsbedarf allenfalls ein Anspruch auf Einsicht in das Bestandsverzeichnis und Abteilung I des Grundbuchs.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 € festgesetzt.

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 7;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.