I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Mit dieser Wohnanlage wirtschaftlich verbunden sind Erbbaurechte auf benachbarten Grundstücken. Dort wurde ein Garagengebäude errichtet. Wohnungs- oder Teilerbbaugrundbücher sind für das Garagengebäude nicht angelegt.
Die Gemeinschaftsordnung (
§ 8
Lasten und Kosten
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