BayObLG - Beschluss vom 10.03.2004
2Z BR 268/03
Normen:
WEG § 4 § 8 § 28 § 30 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 263
NZM 2004, 789
ZMR 2005, 64
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 27.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 10133/02
AG Erlangen, - Vorinstanzaktenzeichen II 17/01

Grundbucheintrag als Voraussetzung für die Entstehung eines Teilerbbaurechts - Voraussetzungen für die Fälligkeit von Wohngeldvorschüssen - Ausschluss der Nachzahlungspflicht der Wohnungseigentümer

BayObLG, Beschluss vom 10.03.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 268/03

DRsp Nr. 2004/5477

Grundbucheintrag als Voraussetzung für die Entstehung eines Teilerbbaurechts - Voraussetzungen für die Fälligkeit von Wohngeldvorschüssen - Ausschluss der Nachzahlungspflicht der Wohnungseigentümer

»1. Das Entstehen eines Teilerbbaurechts setzt die Eintragung im Grundbuch voraus. 2. Die Fälligkeit von Wohngeldvorschüssen erfordert grundsätzlich den Beschluss eines Einzelwirtschaftsplans. Eine Ausnahme hiervon kann jedenfalls dann nicht gemacht werden, wenn wegen unterschiedlicher Verteilungsschlüssel der den einzelnen Wohnungseigentümer treffende Betrag nicht ohne weitere Schwierigkeiten errechenbar ist. 3. Eine Regelung in einer Gemeinschaftsordnung, wonach Fehlbeträge aus einer Abrechnung der Instandhaltungsrückstellung entnommen werden, schließt eine Nachzahlungspflicht der Wohnungseigentümer aufgrund einer bloßen Abrechnung aus.«

Normenkette:

WEG § 4 § 8 § 28 § 30 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Mit dieser Wohnanlage wirtschaftlich verbunden sind Erbbaurechte auf benachbarten Grundstücken. Dort wurde ein Garagengebäude errichtet. Wohnungs- oder Teilerbbaugrundbücher sind für das Garagengebäude nicht angelegt.

Die Gemeinschaftsordnung (GO) sieht unter anderem Folgendes vor:

§ 8

Lasten und Kosten