OLG München - Beschluss vom 25.08.2010
34 Wx 40/10
Normen:
EGBGB Art. 164; GBO § 29; WEG § 24 Abs. 6; WEG § 26 Abs. 3;
Fundstellen:
NZM 2011, 158
Vorinstanzen:
AG Traunstein, vom 26.01.2010

Grundbuchfähigkeit und gesetzliche Vertretung einer Alpenweidegenossenschaft

OLG München, Beschluss vom 25.08.2010 - Aktenzeichen 34 Wx 40/10

DRsp Nr. 2010/16321

Grundbuchfähigkeit und gesetzliche Vertretung einer Alpenweidegenossenschaft

1. Zur Grundbuchfähigkeit einer altrechtlichen oberbayerischen Alpenweidegenossenschaft. 2. Die gesetzliche Vertretung einer körperschaftlich organisierten Alpenweidegenossenschaft durch ihren 1. Vorstand kann im Grundbuchverkehr regelmäßig dann nicht durch die Vorlage des Protokolls der maßgeblichen Beschlussfassung (Wahl), bei der die Unterschriften von die Niederschrift bestätigenden Personen öffentlich beglaubigt sind, nachgewiesen werden, wenn die Satzung dazu keine ausreichende Grundlage bildet (Abgrenzung zu Senat vom 30.10.2009, 34 Wx 056/09).

I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Traunstein - Grundbuchamt - vom 26. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 3.000 €.

Normenkette:

EGBGB Art. 164; GBO § 29; WEG § 24 Abs. 6; WEG § 26 Abs. 3;

Gründe:

I. Die Beteiligte zu 1 ist Inhaberin eines Erbbaurechts. Grundstückseigentümerin ist eine in unvordenklicher Zeit entstandene oberbayerische Alpenweidegenossenschaft (im Folgenden: Genossenschaft), die im Grundbuch wie folgt eingetragen ist: