OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.03.2018
2 W 44/17
Normen:
WEG § 43; GKG § 49a Abs. 1; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 23.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 100/15

Grundsätze der gerichtlichen Wertfestsetzung in Wohnungseigentumssachen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.03.2018 - Aktenzeichen 2 W 44/17

DRsp Nr. 2018/16147

Grundsätze der gerichtlichen Wertfestsetzung in Wohnungseigentumssachen

1. Die nach dem Gerichtskostengesetz erhobenen Gebühren haben sich von Verfassungs wegen der Höhe nach an dem Wert der staatlichen Leistung und somit den voraussichtlich entstehenden Kosten einerseits sowie dem Wert der Leistung für den Kostenschuldner andererseits zu orientieren. Hiermit ist es nicht vereinbar, bei der Streitwertfestsetzung ausschließlich auf die subjektiven Interessen des Antragstellers abzustellen, so sich diese über das angestrengte Verfahren objektiv nicht verwirklichen lassen. 2. Eine Gebührenerhebung mit dem Ziel verhaltenslenkender Steuerung, die der leichtfertigen Stellung eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung begegnen soll, kann zwar hierneben treten, unterliegt jedoch der Entscheidung des Gesetzgebers. Eine hiervon losgelöste eigenständige Berücksichtigung verhaltenssteuernder Ziele durch die Gerichte ist unzulässig.