I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus zwei Baukörpern bestehenden Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Die Fassaden der Gebäude, die 1977 errichtet wurden, sind mit Asbestzementplatten (sog. Eternitplatten) verkleidet. In der Eigentümerversammlung vom 22.3.2002 wurde unter Tagesordnungspunkt 4 a) mehrheitlich folgender Beschluss gefasst:
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