BayObLG - Beschluss vom 28.07.2004
2Z BR 43/04
Normen:
GG Art. 97 Art. 101 ; BV Art. 86 Art. 87 ; WEG § 21 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 386
BayObLGZ 2004 Nr. 40
BayObLGZ 2004, 210
NJW-RR 2004, 1455
NZM 2004, 746
ZMR 2004, 927
ZfIR 2005, 35
Vorinstanzen:
LG München I, vom 27.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 12530/03
AG München, vom 04.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen II 434/02

Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung im Zusammenhang mit der Sanierung von Gemeinschaftseigentum

BayObLG, Beschluss vom 28.07.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 43/04

DRsp Nr. 2004/14127

Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung im Zusammenhang mit der Sanierung von Gemeinschaftseigentum

»1. Im Hinblick auf den in den Landtag eingebrachten Gesetzentwurf zur Auflösung des Bayerischen Obersten Landesgerichts bestehen derzeit keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass an Beschlüssen in Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ein abgeordneter Richter am Oberlandesgericht mitwirkt. 2. Ordnungsmäßiger Verwaltung kann es auch entsprechen, wenn die Wohnungseigentümer zunächst lediglich einen Grundsatzbeschluss über die Art der Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums fassen und die Umsetzung weiterer Beschlussfassung vorbehalten. Kommen im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung mehrere Möglichkeiten in Betracht, besteht ein Auswahlermessen. Das setzt aber voraus, dass den Wohnungseigentümern die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen unterbreitet werden.«

Normenkette:

GG Art. 97 Art. 101 ; BV Art. 86 Art. 87 ; WEG § 21 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus zwei Baukörpern bestehenden Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Die Fassaden der Gebäude, die 1977 errichtet wurden, sind mit Asbestzementplatten (sog. Eternitplatten) verkleidet. In der Eigentümerversammlung vom 22.3.2002 wurde unter Tagesordnungspunkt 4 a) mehrheitlich folgender Beschluss gefasst: