OLG Hamm - Beschluss vom 29.03.1993
15 W 391/92
Normen:
WEG § 10 Abs. 2 BGB § 892 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 1993, 206
OLGZ 1994, 1
Vorinstanzen:
LG Essen - 11 T 209/92 AG Essen-Steele - 10 II 24/91,

Guter Glaube des Wohnungsgrundbuchs; Rechtsfolgen der unterlassenen Übernahme der Eintragung einer Vereinbarung als Inhalt des Sondereigentums im Zuge einer Bestandsabschreibung

OLG Hamm, Beschluss vom 29.03.1993 - Aktenzeichen 15 W 391/92

DRsp Nr. 2006/10247

Guter Glaube des Wohnungsgrundbuchs; Rechtsfolgen der unterlassenen Übernahme der Eintragung einer Vereinbarung als Inhalt des Sondereigentums im Zuge einer Bestandsabschreibung

»1. Ist eine Vereinbarung der Wohnungs- bzw. Teileigentümer als Inhalt des Sondereigentums in die Wohnungs- bzw. Teileigentumsgrundbücher eingetragen worden, so entfällt die Bindungswirkung gegenüber dem Sonderrechtsnachfolger gemäß § 10 Abs. 2 WEG nicht allein deshalb, weil im Zuge einer Bestandsabschreibung die Vereinbarung versehentlich nicht in das Bestandsverzeichnis eines neu angelegten Grundbuches übernommen worden ist; das Grundbuch wird lediglich unrichtig. 2. Der Schutz des guten Glaubens eines Sonderrechtsnachfolgers erstreckt sich nach § 892 Abs. 1 S. 1 BGB auch darauf, daß bei dem Wohnungs- bzw. Teileigentum Vereinbarungen mit Wirksamkeit gegenüber dem Sonderrechtsnachfolger über den im Grundbuch ausgewiesenen Bestand hinaus nicht getroffen sind. 3. Zu den Voraussetzungen für die Annahme einer positiven Kenntnis des Sonderrechtsnachfolgers von der Unrichtigkeit des Grundbuches im Sinne des § 892 Abs. 1 1 BGB

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 2 BGB § 892 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanz: LG Essen - 11 T 209/92 AG Essen-Steele - 10 II 24/91,
Fundstellen
OLGReport-Hamm 1993, 206
OLGZ 1994, 1