I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 30. September 2010 geändert und die Klage abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits und die durch die Streithilfe verursachten Kosten zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Die klagenden Eheleute bilden zusammen mit der Beklagten die Gemeinschaft der Eigentümer des nach dem Wohnungseigentumsgesetz in Sondereigentum aufgeteilten Grundstücks Flurstück-Nr. 1... der Gemarkung S...., Hof- und Gebäudefläche ...,
Die Kläger haben ihren hälftigen Miteigentumsanteil durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erworben. Im Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht- Speyer vom 14. Juli 2006 (
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