OLG Zweibrücken - Urteil vom 09.06.2011
4 U 153/10
Normen:
BGB § 892; WEG § 1;
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 20.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 69/10

Gutgläubiger Erwerb des Eigentums an in Sondereigentum stehenden Räumen zugunsten eines bestimmten Miteigentumsanteils

OLG Zweibrücken, Urteil vom 09.06.2011 - Aktenzeichen 4 U 153/10

DRsp Nr. 2011/12600

Gutgläubiger Erwerb des Eigentums an in Sondereigentum stehenden Räumen zugunsten eines bestimmten Miteigentumsanteils

Zum gutgläubigen Erwerb von Sondereigentumsräumen entsprechend der bei der Grundbucheintragung in Bezug genommenen Zuordnung der Räume in dem Aufteilungsplan zu einem bestimmten Miteigentumsanteil.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 30. September 2010 geändert und die Klage abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits und die durch die Streithilfe verursachten Kosten zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 892; WEG § 1;

Gründe:

I. Die klagenden Eheleute bilden zusammen mit der Beklagten die Gemeinschaft der Eigentümer des nach dem Wohnungseigentumsgesetz in Sondereigentum aufgeteilten Grundstücks Flurstück-Nr. 1... der Gemarkung S...., Hof- und Gebäudefläche ...,

Die Kläger haben ihren hälftigen Miteigentumsanteil durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erworben. Im Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht- Speyer vom 14. Juli 2006 (5 K 94/03, in Kopie Bl. 5 d.A.) ist das Versteigerungsobjekt (gebucht im Grundbuch von S..., Blatt 6...) wie folgt aufgeführt: