BGH - Urteil vom 01.10.2004
V ZR 210/03
Normen:
BGB § 892 § 440 Abs. 1 § 325 Abs. 1 S. 2 (Fassung: 1. Januar 1964) ; WEG § 8 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1609
DB 2005, 444
MDR 2005, 83
NJW 2004, 3418
NJW-RR 2005, 10
NZM 2004, 876
Rpfleger 2005, 17
WuM 2005, 148
ZMR 2005, 59
ZfIR 2004, 1006
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 25.06.2003
LG Frankfurt/Main,

Gutgläubiger Erwerb von aus einer Unterteilung hervorgegangenem Wohnungseigentum

BGH, Urteil vom 01.10.2004 - Aktenzeichen V ZR 210/03

DRsp Nr. 2004/16810

Gutgläubiger Erwerb von aus einer Unterteilung hervorgegangenem Wohnungseigentum

»1. Wird bei der Grundbucheintragung eines durch Unterteilung entstandenen Wohnungseigentums sowohl auf die ursprüngliche Teilungserklärung, die von der Unterteilung erfaßte Räume als gemeinschaftliches Eigentum ausweist, als auch auf die Unterteilungserklärung Bezug genommen, so liegt eine inhaltlich unzulässige Eintragung vor, die nicht Grundlage eines gutgläubigen Erwerbs sein kann.2. Ein Kaufvertrag ist nur teilweise nicht erfüllt, wenn der Verkäufer von Wohnungseigentum wegen einer fehlgeschlagenen Unterteilung lediglich einen isolierten Miteigentumsanteil verschaffen kann, dieser aber dem Käufer die Möglichkeit eröffnet, durch eine Inanspruchnahme der Miteigentümer eine Änderung von Teilungserklärung und Aufteilungsplan zu erreichen und auf diesem Weg Wohnungseigentum zu erwerben.«

Normenkette:

BGB § 892 § 440 Abs. 1 § 325 Abs. 1 S. 2 (Fassung: 1. Januar 1964) ; WEG § 8 ;

Tatbestand:

Der Beklagte ist seit 1997 Konkursverwalter über den Nachlaß des im selben Jahr verstorbenen A. K. (im folgenden: Erblasser).