OLG Düsseldorf - Beschluß vom 03.05.1996
3 Wx 356/93
Normen:
BGB § 242 ; GG Art. 14 Abs. 1 ; WEG § 16 Abs. 4 § 18 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)277b-c
WuM 1996, 586
ZMR 1996, 571

Haftung der Eigentümergemeinschaft für die Kosten eines Rechtsstreits auf Entziehung des Wohnungseigentums

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 03.05.1996 - Aktenzeichen 3 Wx 356/93

DRsp Nr. 1997/6592

Haftung der Eigentümergemeinschaft für die Kosten eines Rechtsstreits auf Entziehung des Wohnungseigentums

1. Die Kosten des Rechtsstreits auf Entziehung des Wohnungseigentums sind bei Erfolglosigkeit der Entziehungsklage im Innenverhältnis von allen Wohnungseigentümern einschließlich des im Entziehungsprozeß obsiegenden Miteigentümers anteilig zu tragen.2. Gegen diese Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal die Kostenhaftung gemäß § 16 Abs. 4 WEG nach § 242 BGB korrigiert werden kann.

Normenkette:

BGB § 242 ; GG Art. 14 Abs. 1 ; WEG § 16 Abs. 4 § 18 ;

Hinweise:

Zust. Anmerkung von Rechtsanwalt Michael Drasdo, Neuss, ZMR 1996, 573.

Fundstellen
DRsp I(152)277b-c
WuM 1996, 586
ZMR 1996, 571