Die Kläger werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 17.10.2008 –
I.
Der Senat vermag der Berufung der Kläger keine Erfolgsaussicht beizumessen. Die Angriffe der Berufung geben weder Veranlassung zu einer den Klägern günstigeren Beurteilung, noch wirft die Sache ungeklärte Rechtsfragen auf, deren Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht und deren Klärung im Interesse der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern könnten. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst uneingeschränkt auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug. Das Berufungsvorbringen gibt lediglich Anlass, nochmals auf folgende Gesichtspunkte hinzuweisen:
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