OLG Köln - Beschluss vom 02.06.2009
13 U 184/08
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 138 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 17.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 222/07

Haftung der finanzierenden Bank bei sittenwidriger Überteuerung der finanzierten Eigentumswohnung

OLG Köln, Beschluss vom 02.06.2009 - Aktenzeichen 13 U 184/08

DRsp Nr. 2010/1519

Haftung der finanzierenden Bank bei sittenwidriger Überteuerung der finanzierten Eigentumswohnung

Die finanzierende Bank haftet im Falle der sittenwidrigen Überteuerung des Kaufpreises für eine Immobilie nur dann, wenn ihr diese positiv bekannt war oder sie sich jedenfalls der Kenntnis von der sittenwidrigen Überteuerung bewusst verschlossen hat.

Tenor

Die Kläger werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 17.10.2008 – 3 O 222/07, gemäß § 522 Abs.2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 138 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Senat vermag der Berufung der Kläger keine Erfolgsaussicht beizumessen. Die Angriffe der Berufung geben weder Veranlassung zu einer den Klägern günstigeren Beurteilung, noch wirft die Sache ungeklärte Rechtsfragen auf, deren Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht und deren Klärung im Interesse der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern könnten. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst uneingeschränkt auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug. Das Berufungsvorbringen gibt lediglich Anlass, nochmals auf folgende Gesichtspunkte hinzuweisen: