OLG Celle - Beschluss vom 02.02.2005
4 W 4/05
Normen:
WEG § 21 ; BGB § 687 Abs. 1 ; BGB § 951 ; BGB § 818 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZM 2005, 379
OLGReport-Celle 2005, 190
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 17.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 48/04
AG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 71 II 198/04

Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft für Instandsetzungsmaßnahmen eines Wohnungseigentümers an Gemeinschaftseigentum und nachträglichen Einbau einer Trittschalldämmung

OLG Celle, Beschluss vom 02.02.2005 - Aktenzeichen 4 W 4/05

DRsp Nr. 2005/4708

Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft für Instandsetzungsmaßnahmen eines Wohnungseigentümers an Gemeinschaftseigentum und nachträglichen Einbau einer Trittschalldämmung

»1. Maßstab für eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechende ordnungsgemäß Verwaltung ist der Ausstattungsstandard der Wohnung im Zeitpunkt der Begründung des Wohnungseigentums. 2. Lässt ein Wohnungseigentümer nachträglich eine verbesserte Trittschalldämmung einbauen, kann er von der Wohnungseigentümergemeinschaft die Kosten der Instandsetzung einer mangelhaft eingebauten Dämmung unabhängig davon nicht verlangen, ob der eingebaute Trockenestrich als Bestandteil des gemeinschaftlichen Eigentums anzusehen ist. 3. Ein Bereicherungsanspruch aus §§ 951 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB für Instandsetzungsmaßnahmen des Wohnungseigentümers an Gegenständen des gemeinschaftlichen Eigentums setzt voraus, dass die durchgeführten Arbeiten und der dafür entstandene Aufwand objektiv notwendig waren und dass die Wohnungseigentümergemeinschaft deshalb einen eigenen Aufwand in entsprechender Höhe erspart hat.«

Normenkette:

WEG § 21 ; BGB § 687 Abs. 1 ; BGB § 951 ; BGB § 818 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.