KG - Urteil vom 09.01.2006
8 U 111/05
Normen:
BGB § 275 Abs. 1 §§ 280 ff. § 535 Abs. 2 § 546a § 556 Abs. 3 § 564 § 580 § 1922 § 1967 Abs. 2 ; ZPO § 780 Abs. 1 ;
Fundstellen:
KGReport 2006, 288
NJW 2006, 2561
ZMR 2006, 526
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 24.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 564/04

Haftung des Erben für Verbindlichkeiten aus Mietverhältnis des Erblassers - Herausgabe der Mieträume nach Kündigung; Vorenthalten der Mieträume bei fehlender Rückgabemöglichkeit?

KG, Urteil vom 09.01.2006 - Aktenzeichen 8 U 111/05

DRsp Nr. 2006/8280

Haftung des Erben für Verbindlichkeiten aus Mietverhältnis des Erblassers - Herausgabe der Mieträume nach Kündigung; Vorenthalten der Mieträume bei fehlender Rückgabemöglichkeit?

»Zu den Voraussetzungen der subjektiven Unmöglichkeit der Rückgabe einer Mietsache.«

Normenkette:

BGB § 275 Abs. 1 §§ 280 ff. § 535 Abs. 2 § 546a § 556 Abs. 3 § 564 § 580 § 1922 § 1967 Abs. 2 ; ZPO § 780 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beklagte zu 1) trägt zur Begründung der Berufung vor:

a)

Das Landgericht habe in seinem Urteil rechtsfehlerhaft nicht nach den verschiedenen Anspruchsgrundlagen unterschieden. Die Kläger mache Mietzins bis zur Kündigung im Dezember 2002, danach Nutzungsentschädigung bis zum 27. Juli 2003 und darüber hinaus Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt des Auflösungsverschuldens geltend. Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung setze voraus, dass die Mietsache dem Vermieter vorenthalten werde. Der Erblasser und die Beklagte zu 1) hätten aber die Mietsache zu keiner Zeit genutzt. Die Beklagte zu 1) habe auch keine Möglichkeit gehabt, die Beklagte zu 2), die in den Räumen ein Restaurant betrieben habe, zur Rückgabe zu bewegen. Der Anspruch auf Schadensersatz sei nicht ausreichend dargelegt. Ansprüche aus Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2002 seien nicht mehr durchsetzbar.

b)