BGH - Beschluß vom 24.02.1994
V ZB 43/93
Normen:
WEG §§ 5 Abs. 4, 10 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BGHR WEG § 10 Abs. 1 Satz 2 Wohngeldrückstände 1
DNotZ 1995, 42
DRsp I(152)212a
MDR 1994, 580
NJW 1994, 2950
Rpfleger 1994, 498
WE 1994, 207
WM 1994, 1300
ZMR 1994, 271
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Haftung des Erwerbers einer Eigentumswohnung für Wohngeldrückstände des Voreigentümers

BGH, Beschluß vom 24.02.1994 - Aktenzeichen V ZB 43/93

DRsp Nr. 1994/1049

Haftung des Erwerbers einer Eigentumswohnung für Wohngeldrückstände des Voreigentümers

»Die durch Teilungserklärung getroffene Bestimmung, wonach auch der Erwerber einer Eigentumswohnung für Wohngeldrückstände des Voreigentümers haftet, ist grundsätzlich wirksam.«

Normenkette:

WEG §§ 5 Abs. 4, 10 Abs. 1 Satz 2;

Gründe:

I. Mit notariellem Vertrag vom 27. April 1989 kaufte der Antragsgegner eine Eigentumswohnung im Dachgeschoß einer Wohnanlage in B. Besitz, Nutzungen und Lasten sollten ab 1. Juli 1989 auf den Antragsgegner übergehen. Zu dieser Zeit war das Sondereigentum mit einem Miteigentumsanteil sowie einem Sondernutzungsrecht an Räumen im Erdgeschoß verbunden, deren Abtrennung am 19. November 1990 im Wohnungsgrundbuch eingetragen wurde. Nach der Gemeinschaftsordnung sind in allen Übertragungsfällen Wohngeldrückstände vom Erwerber zu übernehmen.

Gemäß dem Eigentümerbeschluß vom 7. April 1990 ergab die Jahresabrechnung 1989 für den damaligen Wohnungseigentümer einen Minussaldo von 24.797, 01 DM. Die Jahresabrechnung 1990 wurde in der Eigentümerversammlung vom 4. Mai 1991 beschlossen; in die Einzelabrechnung für die Eigentumswohnung des Antragsgegners war der Rückstand aus 1989 aufgenommen und insgesamt eine Nachzahlungspflicht von 21.698, 37 DM errechnet.