SchlHOLG - Urteil vom 03.05.2016
2 L U 7/15
Normen:
BGB § 251; BGB § 254; BGB § 586; BGB § 590; BGB § 596; SH § 3 DGLG;
Vorinstanzen:
AG Ratzeburg, vom 21.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Lw 14/14

Haftung des Pächters landwirtschaftlicher Flächen wegen Rückgabe als Dauergrünland nach Ende der Pachtzeit

SchlHOLG, Urteil vom 03.05.2016 - Aktenzeichen 2 L U 7/15

DRsp Nr. 2016/12013

Haftung des Pächters landwirtschaftlicher Flächen wegen Rückgabe als Dauergrünland nach Ende der Pachtzeit

1. Wenn Landwirtschaftsflächen als Ackerland verpachtet sind und der Pächter nach dem Pachtvertrag die bisherige Nutzung nicht ohne vorherige Erlaubnis des Verpächters über die Pachtzeit hinaus ändern darf, umfasst dies grundsätzlich auch die Pflicht des Pächters, durch Bewirtschaftungsmaßnahmen die Entstehung von Dauergrünland aufgrund der Änderung gesetzlicher Vorschriften während der Pachtzeit zu verhindern. Dies gilt auch dann, wenn die Flächen tatsächlich von Pachtbeginn an mit Wissen des Verpächters als Grünland genutzt wurden.2. Wenn die Naturalrestitution durch Erwerb so genannter Umbruchrechte im konkreten Fall nicht möglich ist und der Verpächter die Flächen als Grünland weiter verpachtet, ist für die Ermittlung der zu zahlenden Einmalentschädigung die Differenz zwischen der noch zu erzielenden Pacht und der ortsüblichen Ackerland-Pacht zu ermitteln und zu kapitalisieren. Orientierungssätze: Pflicht des Pächters von Ackerland, die Entstehung von Dauergrünland zu verhindern

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 21. April 2015 verkündete Urteil des Landwirtschaftsgerichts des Amtsgerichts Ratzeburg wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.