WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2 § 27 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, Nr. 4, Abs. 3 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)198b
OLGZ 1994, 35
WE 1993, 197
WuM 1993, 306
Haftung des Verwalters für Zahlungen für erkennbar mangelhafte Werkleistungen
KG, Beschluß vom 10.03.1993 - Aktenzeichen 24 W 5506/92
DRsp Nr. 1994/1804
Haftung des Verwalters für Zahlungen für erkennbar mangelhafte Werkleistungen
»Der Verwalter, der Zahlungen für erkennbar mangelhafte Werkleistungen erbringt, haftet den Wohnungseigentümern, wenn diese Gewährleistungsansprüche gegen den Werkunternehmer nicht durchsetzen können.«
Normenkette:
WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2 § 27 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, Nr. 4, Abs. 3 ;
Sachverhalt:
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