BGH - Beschluß vom 18.05.1989
V ZB 14/88
Normen:
WEG § 16 Abs. 2, § 28 ;
Fundstellen:
BGHR FGG § 28 Abs. 2 Entscheidungserheblichkeit 1
BGHR WEG § 16 Abs. 2 Werdender Eigentümer 1
BGHZ 107, 285
DRsp I(152)147a
MDR 1989, 981
Rpfleger 1989, 366
WM 1989, 1149
Vorinstanzen:
KG Berlin,
LG Berlin,

Haftung des werdenden Wohnungseigentümers für vor dem Eigentumserwerb begründete Verbindlichkeiten

BGH, Beschluß vom 18.05.1989 - Aktenzeichen V ZB 14/88

DRsp Nr. 1992/1898

Haftung des "werdenden" Wohnungseigentümers für vor dem Eigentumserwerb begründete Verbindlichkeiten

»Der werdende Wohnungseigentümer haftet auch nicht in entsprechender Anwendung von § 16 Abs. 2 WEG für Verbindlichkeiten, die noch vor seinem Eigentumserwerb begründet und fällig geworden sind.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2, § 28 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller ist Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage in B und aufgrund Verwaltervertrages ermächtigt, Ansprüche der Eigentümergemeinschaft im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen und Leistung an sich selbst zu verlangen.

Dem Beteiligten zu 3 gehörten die im Aufteilungsplan mit Nrn. 2, 10, 11, 28, 29, 47 und 49 bezeichneten Wohnungen. Durch notariellen Vertrag vom 6. Juli 1985 verkaufte er diese sieben Wohnungseigentumseinheiten an die Beteiligte zu 2. Übergabe sowie Übergang von Nutzen und Lasten auf die Käuferin sollten mit Wirkung vom Monatsersten nach Hinterlegung des Barkaufpreises auf Notaranderkonto (30. September 1985) erfolgen. Zugunsten der Beteiligten zu 2 ist am 19. Juli 1985 in den jeweiligen Wohnungsgrundbüchern eine Eigentumsverschaffungsvormerkung eingetragen worden. Am 22. September 1987 wurde das Eigentum an den sieben Wohnungen auf die Beteiligte zu 2 umgeschrieben.

In dem Vertrag ist unter Nr. VI folgendes bestimmt: