KG - Beschluss vom 10.01.2005
24 W 283/03
Normen:
WEG § 16 Abs. 3 ; WEG § 22 Abs. 1 ; WEG § 27 Abs. 1 ; BGB § 276 ;
Fundstellen:
FGPrax 2005, 111
KGReport 2005, 399
NJ 2005, 178
WuM 2005, 271
ZMR 2005, 402
ZfIR 2005, 263
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 404/02
AG Tempelhof-/Kreuzberg - 72 II 42/02,

Haftung für Verwalterhandeln; ungerechtfertigte Bereicherung der Gemeinschaft bei eigenmächtigem Fensteraustausch

KG, Beschluss vom 10.01.2005 - Aktenzeichen 24 W 283/03

DRsp Nr. 2005/2724

Haftung für Verwalterhandeln; ungerechtfertigte Bereicherung der Gemeinschaft bei eigenmächtigem Fensteraustausch

»Die Wohnungseigentümer haften einander bei nicht rechtzeitigen Instandsetzungsmaßnahmen nur bei schuldhafter Unterlassung der ihnen gebotenen Verwaltungsmaßnahmen, nicht für ein schuldhaftes Fehlverhalten des (inzwischen ausgeschiedenen) Verwalters. Ersatzansprüchen eines einzelnen Wohnungseigentümers, der (nach erfolgloser Abmahnung des Verwalters) instandsetzungsbedürftige Fenster seiner Wohnung eigenmächtig auswechselt, steht der Grundsatz des § 16 Abs. 3 entgegen, dass die Wohnungseigentümer, die einer baulichen Veränderung nicht zugestimmt haben, auch an den Kosten nicht zu beteiligen sind.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 3 ; WEG § 22 Abs. 1 ; WEG § 27 Abs. 1 ; BGB § 276 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragsteller haben von der Antragsgegnerin Wohngeld verlangt. Die Antragsgegnerin nimmt die Antragsteller auf Ersatz der Kosten für den Einbau neuer Fenster in die Wohnung Nr. n in Anspruch.