BayObLG - Beschluss vom 12.12.2001
3Z BR 397/00
Normen:
HGB § 318 Abs. 3 ; FGG § 13a Abs. 1 (Erledigung der Hauptsache) ;
Fundstellen:
AG 2003, 94
BB 2002, 672
BayObLGZ 2001 Nr. 71
BayObLGZ 2001, 364
DB 2002, 372
FGPrax 2002, 79
Vorinstanzen:
LG München I 17 HK T 18977/00 ,
AG München,

Hauptsacheerledigung im Verfahren auf gerichtliche Bestellung eines anderen Abschlussprüfers

BayObLG, Beschluss vom 12.12.2001 - Aktenzeichen 3Z BR 397/00

DRsp Nr. 2002/2331

Hauptsacheerledigung im Verfahren auf gerichtliche Bestellung eines anderen Abschlussprüfers

»Das Verfahren auf gerichtliche Bestellung eines anderen Abschlussprüfers ist in der Hauptsache erledigt, wenn der von der Hauptversammlung gewählte Abschlussprüfer die Jahresabschlussprüfung und den Bestätigungsvermerk vorgenommen hat (Abweichung von BayObLGZ 1987, 297).«

Normenkette:

HGB § 318 Abs. 3 ; FGG § 13a Abs. 1 (Erledigung der Hauptsache) ;

Gründe

I.

Mit einem am 28.4.2000 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz beantragten die Antragsteller, einen anderen als den von der Hauptversammlung der Antragsgegnerin, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, am 14.4.2000 gewählten Abschlussprüfer zu bestellen. Gewählt worden war eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die weitere Beteiligte. Die Antragsteller zu 1 und 2 sind persönlich haftende Gesellschafter der Antragsgegnerin, die Antragstellerin zu 3 ist persönlich haftende Gesellschafterin der Antragsgegnerin mit einer Vermögenseinlage. Das Amtsgericht wies am 8.9.2000 diese Anträge zurück. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller sind gemäß dem Beschluss des Landgerichts vom 30.11.2000 ohne Erfolg geblieben. Hiergegen haben die Antragsteller sofortige weitere Beschwerden eingelegt.