BGH - Urteil vom 03.11.1989
V ZR 143/87
Normen:
BGB §§ 925, 892, 890, 812 Abs. 1; WEG § 1 Abs. 2, 5, §§ 3, 4, § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 1; ZPO §§ 522a, 536, 556, 557, 322 Abs. 2;
Fundstellen:
BGHR BGB § 892 Abs. 1 Teilungsvereinbarung 1
BGHR WEG § 3 Abs. 1 Miteigentumsanteil 1
BGHR WEG § 4 Abs. 2 Satz 1 Teilungsvereinbarung 1
BGHR WEG § 5 Abs. 2 Miteigentumsanteil 1
BGHR ZPO § 322 Abs. 2 Hilfsaufrechnung 4
BGHR ZPO § 522a, Hilfsaufrechnung 1
BGHZ 109, 179
DNotZ 1990, 377
DRsp I(152)152a-d
MDR 1990, 325
NJW 1990, 447
Rpfleger 1990, 62
WM 1990, 30
WuM 1990, 41
ZMR 1990, 112
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Heilung des Formmangels einer Teilungsvereinbarung; Rechtsgeschäftliche Begründung eines isolierten Miteigentumsanteils; Anforderungen an Formulierung eines Anschlußrechtsmittels; Erlöschen der Klageforderung durch Hilfsaufrechnung

BGH, Urteil vom 03.11.1989 - Aktenzeichen V ZR 143/87

DRsp Nr. 1992/1608

Heilung des Formmangels einer Teilungsvereinbarung; Rechtsgeschäftliche Begründung eines isolierten Miteigentumsanteils; Anforderungen an Formulierung eines Anschlußrechtsmittels; Erlöschen der Klageforderung durch Hilfsaufrechnung

»a) Ist eine Teilungsvereinbarung nicht bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einem Notar erklärt und daher zunächst unwirksam, so wird dieser Mangel insgesamt geheilt, sobald ein Dritter gutgläubig eine der vom Gründungsakt erfaßten Eigentumswohnung erwirbt. b) Ein isolierter Miteigentumsanteil kann zwar nicht rechtsgeschäftlich begründet werden, er kann aber kraft Gesetzes entstehen, wenn die Begründung von Sondereigentum an einem Gebäudeteil gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt und daher insoweit unwirksam ist. c) Ein isolierter Miteigentumsanteil wächst den anderen Miteigentümern nicht entsprechend § 738 Abs. 1 BGB zu, da sie nicht gesamthänderisch verbunden sind. Vielmehr sind alle Miteigentümer aufgrund des Gemeinschaftsverhältnisses verpflichtet, den Gründungsakt so zu ändern, daß keine isolierten Miteigentumsanteile bestehen bleiben. Hierzu bedarf es einer Vereinbarung. Der isolierte Miteigentumsanteil muß - im Zweifel anteilig - durch Vereinigung oder Zuschreibung (§ 890 BGB auf die anderen Anteile übertragen werden. Für die Übertragung ist ein Wertausgleich zu leisten.