Die Klägerin verpachtete der Beklagten mit schriftlichem Vertrag vom 13. Mai 1968 eine Schank- und Speisegaststätte im Hause K-D, A-St-Str.. In dem Nachtrag vom 14. Dezember 1973 wurde das Pachtverhältnis bis zum 31. Mai 1978 verlängert und der Beklagten ein Optionsrecht für weitere fünf Jahre eingeräumt, von dem sie Gebrauch machte. In dem Pachtvertrag ist u.a. vereinbart:
"§ 5 Inventarinstandhaltung:
Brauerei (Beklagte) hat das mitverpachtete Inventar zu pflegen und in gutem Zustand zu erhalten, abgängig gewordene Gegenstände durch neue der gleichen Art und Beschaffenheit zu ersetzen. Erforderliche Reparaturen an dem Inventar sind umgehend und vollständig durchzuführen.
Inventarabgänge und -ergänzungen sind D (Klägerin) mitzuteilen. Die Kosten für die Erhaltung und Instandsetzung des Inventars trägt Brauerei.
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