BayObLG - Beschluss vom 23.03.2001
2Z BR 6/01
Normen:
BGB § 667, § 675 ; WEG § 26 ;
Fundstellen:
NZM 2001, 469
ZMR 2001, 819
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 17783/00
AG München 481 UR II 238/00 ,

Herausgabepflichten des ausgeschiedenen Bauträger-Verwalters

BayObLG, Beschluss vom 23.03.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 6/01

DRsp Nr. 2001/7849

Herausgabepflichten des ausgeschiedenen "Bauträger-Verwalters"

»Der ausgeschiedene "Bauträger-Verwalter" muss die Bauunterlagen herausgeben, die er als Bauträger in Besitz hat, soweit sie die Errichtung der Wohnanlage betreffen und für Gewährleistungs- und sonstige Ansprüche gegenüber den am Bau Beteiligten von Bedeutung sind.«

Normenkette:

BGB § 667, § 675 ; WEG § 26 ;

Gründe

I.

Die Antragsteller sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Antragsgegnerin ließ als Bauträgerin die Wohnanlage errichten; sie war die erste Verwalterin; inzwischen wurde sie abberufen.