BGH - Urteil vom 23.03.2018
V ZR 65/17
Normen:
WEG § 10 Abs. 2 S. 2-3; WEG § 15 Abs. 1; WEG § 21 Abs. 4; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2; BGB § 242; BGB § 313;
Fundstellen:
MDR 2018, 857
NJW-RR 2018, 776
NotBZ 2018, 371
ZMR 2018, 681
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 10.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 215 C 148/13
LG Köln, vom 09.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 29 S 223/15

Herbeiführen der dauerhafte Änderung des Inhalts eines Sondernutzungsrechts und Aufhebung durch die übrigen Wohnungseigentümer gegen den Willen des Sondernutzungsberechtigten aufgrund Anpassung oder Änderung der Gemeinschaftsordnung; Duldung der dauerhaften Nutzung der Fläche für Stellplätze und Zufahrten

BGH, Urteil vom 23.03.2018 - Aktenzeichen V ZR 65/17

DRsp Nr. 2018/6684

Herbeiführen der dauerhafte Änderung des Inhalts eines Sondernutzungsrechts und Aufhebung durch die übrigen Wohnungseigentümer gegen den Willen des Sondernutzungsberechtigten aufgrund Anpassung oder Änderung der Gemeinschaftsordnung; Duldung der dauerhaften Nutzung der Fläche für Stellplätze und Zufahrten

a) Die dauerhafte Änderung des Inhalts eines Sondernutzungsrechts und die dauerhafte Aufhebung eines solchen Rechts können die übrigen Wohnungseigentümer gegen den Willen des Sondernutzungsberechtigten nur nach Maßgabe von § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG und auf dem darin geregelten Weg einer Anpassung oder Änderung der Gemeinschaftsordnung herbeiführen.b) Aus § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG kann sich auch ein Anspruch auf ersatzlose Aufhebung eines Sondernutzungsrechts ergeben, allerdings nur als ultima ratio, etwa wenn die Sondernutzungsfläche zwingend benötigt wird, um unabwendbaren behördlichen Auflagen nachzukommen, und regelmäßig nur gegen Zahlung einer entsprechenden Entschädigung.c) Selbst wenn die übrigen Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG die Aufhebung eines Sondernutzungsrechts verlangen können, ist der Sondernutzungsberechtigte nicht verpflichtet, seine Sondernutzungsfläche im Vorgriff auf eine solche Aufhebung zur Verfügung zu stellen.

Tenor