BGH - Beschluss vom 13.04.2010
VIII ZR 180/09
Normen:
BGB § 254; BGB § 573a Abs. 2; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; ZPO § 552a S. 1;
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 08.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 54/08
AG Göttingen, vom 18.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 25 C 354/07

Hinweispflicht eines Vermieters auf eine mögliche Eigenbedarfskündigung bei einer Zeitspanne von drei Monaten zwischen dem Abschluss des Mietvertrages und der Eigenbedarfskündigung

BGH, Beschluss vom 13.04.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 180/09

DRsp Nr. 2010/14875

Hinweispflicht eines Vermieters auf eine mögliche Eigenbedarfskündigung bei einer Zeitspanne von drei Monaten zwischen dem Abschluss des Mietvertrages und der Eigenbedarfskündigung

1. Wird eine Wohnung auf unbestimmte Zeit vermietet, obwohl der Vermieter entweder entschlossen ist oder zumindest erwägt, sie alsbald selbst in Gebrauch zu nehmen, muss er den Mieter darüber aufklären. 2. Die Frage, unter welchen Umständen Räumlichkeiten als Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung im Sinne des Sonderkündigungsrechts nach § 573a Abs. 2 BGB anzusehen sind, entzieht sich einer allgemeinen Betrachtung und kann nur vom Tatrichter unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden.

Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision des Beklagten gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 254; BGB § 573a Abs. 2; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; ZPO § 552a S. 1;

Gründe

1.