Auf die Berufung des Beklagten wird das am 1. Oktober 2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Berufungsstreitwert wird auf 27.036,80 € festgesetzt.
I.
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